AbR 1988/89 Nr. 8, S. 42: Art. 145 und 163 f. ZGB Vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Unterhalt der Familie. Ist es der Mutter von zwei Töchtern im Alter von 13 und 15 Jahren zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzu
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AbR 1988/89 Nr. 8, S. 42: Art. 145 und 163 f. ZGB Vorsorgliche Massnahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Unterhalt der Familie. Ist es der Mutter von zwei Töchtern im Alter von 13 und 15 Jahren zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen? Entscheid der Obergerichtskommission vom 12. Januar 1989 Aus den Erwägungen:
1. a) ... Gemäss Art. 164 Abs. 1 ZGB hat der Ehegatte, der den Haushalt besorgt, die Kinder betreut oder dem andern im Beruf oder Gewerbe hilft, Anspruch darauf, dass der andere ihm regelmässig einen angemessenen Betrag zur freien Verfügung ausrichtet. Bei der Festsetzung des Betrages sind eigene Einkünfte des berechtigten Ehegatten und eine verantwortungsbewusste Vorsorge für Familie, Beruf oder Gewerbe zu berücksichtigen (Abs. 2). Die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes im Zusammenhang mit dem Scheidungsprozess lässt regelmässig den Aufwand für den Lebensunterhalt der Familie ansteigen. An die Mehrkosten haben - unabhängig von den Hintergründen der Scheidungsklage - grundsätzlich beide Ehegatten, ein jeder nach seinen Kräften, beizutragen. Für denjenigen, der während der Dauer des Zusammenlebens nicht oder nur in sehr beschränktem Masse erwerbstätig war, kann dies unter Umständen heissen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. ausdehnen zu müssen. Ob letzteres als zumutbar erscheint, beurteilt sich auch hier nach den Umständen der betreffenden Ehe (BGE 114 II 17, E.5).
b) Unbestritten ist im vorliegenden Fall die Aufgabenteilung, insofern als die Ehefrau ihren und der Kinder Haushalt besorgt, während der Ehemann nebst der Besorgung seines Haushaltes durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit für den Unterhalt der Familie aufzukommen hat. Umstritten ist indessen, ob die Ehefrau nebst Haushalt und Erziehungsaufgaben nicht ebenfalls - teilweise - einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat. ... Diesbezüglich macht die Rekursgegnerin geltend, zur Zeit nicht erwerbstätig zu sein, da sie gesundheitliche Probleme habe und zudem durch die Erziehung der beiden Kinder völlig absorbiert sei.
3. a) Im Zusammenhang mit Scheidungsurteilen stellte das Bundesgericht fest, dass vom nichterziehenden Ehegatten jedenfalls solange Unterhaltsbeiträge an den erziehenden Ehegatten zu erbringen seien, als das jüngste Kind noch nicht das 16. Altersjahr vollendet habe (BGE 109 II 286 ff.). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich aber auch, dass der geschiedenen Frau und Mutter schon vor dem 16. Altersjahr des jüngsten Kindes mindestens eine gewisse Teilzeitarbeit zugemutet werden kann. Diese kann beginnen, wenn das jüngste Kind das Kleinkindalter von 10 Jahren verlassen hat (Hausheer, in ZBJV 1986, 60 f.). Zweifel (Die Festlegung der Geldbeiträge an den Unterhalt bei Auflösung des gemeinsamen Haushaltes durch den Eheschutzrichter, in SJZ 1988, 189 ff., insbesondere 190 f.) schliesst sich dieser Rechtsprechung an, betont aber, dass diese Leistung nicht anders beurteilt werden dürfe, wenn finanzielle Mittel nicht in genügendem Masse vorhanden seien, da die Bedürfnisse der Kinder und die notwendige Betreuung sich gleichblieben, ob nun genug Geld da sei oder nicht. Die erziehende Mutter eines Kleinkindes sollte demnach bis etwa zum Eintritt in die Primarschule oder etwas darüber hinaus nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden. Ihre Leistung habe vielmehr als 100 %ige Leistung bzw. gleichwertige Leistung wie diese zu 100 % ausgeübte Erwerbstätigkeit des Ehepartners zu gelten. Andererseits könne die Mutter mehrerer im Lehrlingsalter stehender Kinder zu einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit angehalten werden. In den zwischen diesen beiden Extremen liegenden Fällen könne von der erziehenden Mutter eine Teilzeiterwerbstätigkeit verlangt werden. Frick-Mochetti (Die Festlegung der Geldbeiträge an den Unterhalt bei Auflösung des gemeinsamen Haushaltes - eine Ergänzung, in SJZ 1988, 303) kritisiert die Auffassung, dass dem erziehenden Eheteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in das Lehrlingsalter (15./16. Altersjahr) eine vollzeitige Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Auch nach dem 15./16. Altersjahr könne die Kindererziehung einer Mutter nicht mit Null bewertet werden.
b) Aus den Akten ergibt sich diesbezüglich folgendes: Die jüngere der beiden Töchter ist 13 Jahre, die ältere 15 Jahre alt. Beide Töchter gehen zur Schule, die jüngere in die Realschule, die ältere in die Sekundarschule. Beide Töchter befinden sich in einem Alter, in welchem sie in besonderem Masse der Erziehung bedürfen, nicht jedoch einer ständigen Überwachung, wie dies bei Kleinkindern der Fall ist. Beide Töchter sind täglich (mit Ausnahme des Sonntages und selbstverständlich der Ferien) während einer mehr oder weniger langen Zeitspanne in der Schule. Während der Schulzeit muss sich die Gesuchstellerin nicht der Erziehung der Töchter widmen. Die Wirksamkeit der Erziehung ist zudem nicht eine Frage der Quantität, sondern der Qualität. Sie hängt nicht in erster Linie von einer mehr oder weniger permanenten Präsenz des Erziehers ab, sondern von dessen Glaubwürdigkeit, von dessen Fähigkeit, den zu Erziehenden Beispiel zu sein. Allerdings erschöpft sich die Tätigkeit der Gesuchstellerin nicht in der Erziehung. Sie hat auch den Haushalt für sich und die beiden Töchter zu besorgen. Doch gilt es hier zu berücksichtigen, dass seit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes der Ehemann seine Sachen selber zu besorgen hat, was zu einer entsprechenden Entlastung der Ehefrau führt (Zur Minderung der Haushaltführungslast vgl. BGE 110 II 119; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N. 19 z. Art. 176 ZGB). Ferner kann mindestens von der älteren der beiden Töchter erwartet werden, dass sie die Mutter bei der Verrichtung der Haushaltsarbeit unterstützt. Ja, es gehört zu den erzieherischen Aufgaben der Mutter, die Kinder, im vorliegenden Falle die beiden Mädchen, ebenfalls in einem gewissen Umfang zur Besorgung der Haushaltarbeiten herbeizuziehen. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist es daher der Gesuchstellerin zuzumuten, einer halbtageweisen Beschäftigung nachzugehen (vgl. auch Bühler/Spühler, Berner Kommentar. Note 175 ff. z. Art. 145 ZGB). de| fr | it Schlagworte erzieher kind mutter ehegatte haushalt gemeinsamer haushalt familie mass alter umstände volksschule schule bundesgericht zumutbarkeit beruf Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.145 Art.164 Art.176 SJZ 1988 S.303 1988 S.189 Leitentscheide BGE 114-II-13 S.17 109-II-286 110-II-119 AbR 1988/89 Nr. 8